Satzung des Reitverein am Solling

 Verabschiedet auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 07. März 1999

 

 

§ 1       Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der

                            Reitverein am Solling Lüchtringen e.V.

 

                            vormals Reitverein St. Georg Lüchtringen e.V.

 

mit dem Sitz in Höxter-Lüchtringen, Allenbergstraße 19 ist in das Vereinsregister bei

dem Amtsgericht in Höxter eingetragen.  

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes  und durch den Kreisverband der Reit- und Fahrvereine Höxter-Warburg Mitglied im Provinzial-Verband westfälischer Reit- und Fahrvereine, Mitglied im Landessportbund Nordrhein-Westfalen und Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

 

§2        Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der RV bezweckt:
     a)   die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der
          Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
    b)   die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen-,
    c)   ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller
          Disziplinen;
    d)   die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
    e)   die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene
          der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    f)   die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
          Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur 
          Verhütung von Schäden;
    g)   die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für
          Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 14

 

§3        Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.  Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.  Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.  Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive Mitglieder aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

§4        Rechte und Pflichte der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein, im Rahmen der Satzung.

  2. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    a)   die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
          verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    b)   den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    c)   die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
          Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu
          transportieren.

  3. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-PrüfungsOrdnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.  Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gern. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden.  Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

  4. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    -     gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
          schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
          Verhaltens schuldig macht
    -     gegen § 4 Abs. 2 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
    -     seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

    Über den Ausschluß entscheidet der Aufsichtsrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6        Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt

§7        Organe

  1.  Die Organe des Vereins sind

     

    -           die Mitgliederversammlung und

    -           der Vorstand.

§8        Mitgliederversammlung 

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung kann durch Aushang am schwarzen Brett in der Reithalle am Solling erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mehr als sieben Tage liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder als Dringlichkeitsantrag zuläßt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit-, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Vorstandswahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied durch Stimmzettel.  Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.  Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.  Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  7. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§9        Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über

    -           die Wahl des Vorstandes,

    -           die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,

    -           die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

    -           die Jahresrechnung,

    -           die Entlastung des Vorstandes,

    -           die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

    -           die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

    -           die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

     

    Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10     Vorstand 

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

     

  2. Dem Vorstand gehören an

    -     der Vorsitzende,
    -     der stellvertretende Vorsitzende,
    -     der Geschäftsführer
    -     der stellvertretende Geschäftsführer
    -     der Jugendwart (gem.  Jugendordnung).

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist möglich.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß.  Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§11      Aufgaben des Vorstandes

  1.  Der Vorstand entscheidet über

     

    -           die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

    -           die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
                Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

    -           die Führung der laufenden Geschäfte.

§12      Aufsichtsrat 

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein.  Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Aufsichtsrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.

  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

  4. Er darf folgende Strafen verhängen:

    a)   Verwarnung,
    b)   Verweis,
    c)   Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
          Suspendierung,
    d)   Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten;
    e)   Ausschluß aus dem Verein.

  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

  6. Der Aufsichtsrat entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gem. §5.

§13      Die Jugendabteilung

  1.  Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder von 12 bis 18 Jahren. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 2 Jahre.

     

    Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.

§14      Auflösung, Verlegung des Vereinssitzes

  1. Die Auflösung des Vereins oder die Verlegung des Vereinssitzes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

     

Jugendordnung

 

für den Reitverein am Solling, Lüchtringen e.V.

 

§ 1       Name, Mitgliedschaft

 

Die jugendlichen Mitglieder des Reitvereins am Solling Lüchtringen e.V. (RV) bilden die Reiterjugend (RJ).  Sie wird von den „Junioren“ und den „Jungen Reitern" gem. § 17 Ziffer 1.1 und 1.2 LPO des Reitvereins gebildet.

 

§ 2         Zweck und Aufgaben

  1. a)   Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen
          Charakters.
    b)   Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.

  2. Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend", der Sportjugend NRW, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der Öffentlichkeit.

  3. Als Mitglied der „Kreisreiterjugend" und der Sportjugend NRW im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben.  Sie ist religiös und parteipoiitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.

  4. Die „Reiterjugend" führt und verwaltet sich selbständig.  Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

§ 3      Organe

  1.  Die Organe der „Reiterjugend" sind:

    a)  die Jugendversammlung,

    b)  der Jugendausschuß

§4        Jugendversammlung 

  1. Es werden ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen unterschieden.  Sie sind das oberste Organ der RJ.  Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder des Jugendausschusses.

  2. Die ordentliche Jugendversammlung findet jedes Jahr statt.  Die Sitzung wird von dem Jugendausschuß 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich einberufen.  Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der einberufenen Mitglieder vertreten sind.  Die Jugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind.  Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird.  Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).

  3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch den Jugendausschuß mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

  4. Aufgaben des Jugendversammlung sind insbesondere:

    a)   Wahl des Jugendausschusses, sonstige Wahlen,
    b)   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
    c)   Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und des Kassenberichts,
    d)   Entlastung des Jugendausschusses.

§5 Jugendausschuß 

  1. Die Jugendausschuß wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien der Jugendversammlung.  Im Vorstand des Reitvereines wird sie durch Jugendwart (Vorsitzenden) vertreten.

  2. Der Jugendausschuß besteht aus:

    -     dem Jugendwart (Vorsitzenden) und
    -     seinem Stellvertreter

  3. Der Jugendwart vertritt die Interessen der „Reiterjugend" nach innen und außen.

  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des RV.

  5. Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.

  6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.

  7. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RV.

  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

§6 Jugendordnungsänderungen

  1.  Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden.  Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

     

     

     

 

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