Verabschiedet auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 07. März 1999
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der
Reitverein am Solling Lüchtringen e.V.
vormals Reitverein St. Georg Lüchtringen e.V.
mit dem Sitz in Höxter-Lüchtringen, Allenbergstraße 19 ist in das Vereinsregister bei
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
Durch die Erfüllung seiner Aufgaben
verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen
Tätigkeit.
Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 14
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche
Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über
die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
Personen, die den Verein uneigennützig
bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive Mitglieder aufgenommen
werden.
Die Mitgliederversammlung kann
verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§4 Rechte und Pflichte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf
volle Unterstützung und Förderung durch den Verein, im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind hinsichtlich der
ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
c) die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein
Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder
unzulänglich zu
transportieren.
Auf Turnieren unterwerfen sich die
Mitglieder der Leistungs-PrüfungsOrdnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die
dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gern. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können
dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluß oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf
des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht
- gegen § 4 Abs. 2 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der Aufsichtsrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Geschäftsjahr und Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden
Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung kann durch Aushang am schwarzen Brett in
der Reithalle am Solling erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mehr als sieben Tage liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder als Dringlichkeitsantrag zuläßt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit-, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Vorstandswahlen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag von einem anwesenden Mitglied durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren
haben kein Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet
über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer
- der stellvertretende Geschäftsführer
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung).
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der
Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§12 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus einem
Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Der Aufsichtsrat entscheidet mit
bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist.
Er tritt auf Antrag jedes
Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und
zu entlasten.
Er darf folgende Strafen
verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung,
d) Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten;
e) Ausschluß aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende
Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Aufsichtsrat entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gem. §5.
§13 Die Jugendabteilung
Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder von 12 bis 18 Jahren. Die Jugendabteilung wählt den Jugendwart und seinen Vertreter für 2 Jahre.
Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihre eigenen Vertreter.
§14 Auflösung, Verlegung des Vereinssitzes
Die Auflösung des Vereins oder die
Verlegung des Vereinssitzes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.
Jugendordnung
für den Reitverein am Solling, Lüchtringen e.V.
§ 1 Name, Mitgliedschaft
Die jugendlichen Mitglieder des Reitvereins am Solling Lüchtringen e.V. (RV) bilden die Reiterjugend (RJ). Sie wird von den „Junioren“ und den „Jungen Reitern" gem. § 17 Ziffer 1.1 und 1.2 LPO des Reitvereins gebildet.
§ 2 Zweck und Aufgaben
a)
Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen
Charakters.
b) Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch Reit- und Fahrsport.
Interessenvertretung gegenüber der „Kreisreiterjugend",
der Sportjugend NRW, der Reiterjugend des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der deutschen Reiterjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung), den Behörden und der
Öffentlichkeit.
Als Mitglied der „Kreisreiterjugend" und der Sportjugend
NRW im Kreissportbund bekennt sich die Reiterjugend zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie ist religiös und parteipoiitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.
Die „Reiterjugend" führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
§ 3 Organe
Die Organe der „Reiterjugend" sind:
a) die Jugendversammlung,
b) der Jugendausschuß
§4 Jugendversammlung
Es werden ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen unterschieden. Sie sind das oberste Organ der RJ. Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RV und die Mitglieder des Jugendausschusses.
Die ordentliche Jugendversammlung findet jedes Jahr
statt. Die Sitzung wird von dem Jugendausschuß 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich
einberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der einberufenen Mitglieder vertreten sind.
Die Jugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn weniger als die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend sind. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Stimmübertragung ist nicht möglich).
Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf Antrag
eines Drittels der Vereinsvertreter oder nach Bedarf durch den Jugendausschuß mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Aufgaben des Jugendversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Jugendausschusses, sonstige Wahlen,
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
c) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und des Kassenberichts,
d) Entlastung des Jugendausschusses.
§5 Jugendausschuß
Die Jugendausschuß wird von der Jugendversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie führt die RJ nach den Richtlinien der Jugendversammlung. Im Vorstand des Reitvereines wird sie durch
Jugendwart (Vorsitzenden) vertreten.
Der Jugendausschuß besteht aus:
- dem Jugendwart (Vorsitzenden) und
- seinem Stellvertreter
Der Jugendwart vertritt die Interessen der „Reiterjugend"
nach innen und außen.
Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des
RV.
Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen
mit dem Vorstand des RV, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf
statt. Auf Antrag der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.
Der Jugendausschuß ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten des RV.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.